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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 "Baroneßgarten"

 

Der Gemeinderat Hohenkammer hat am 23.07.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Baroneßgarten“ als Satzung beschlossen.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 „Baroneßgarten“ schafft Baurecht für einen Multifunktionspavillon als Begegnungsstätte für Freizeit, Sport, Kunst, Kultur, Vereine, Brauchtumspflege und Daseinsfürsorge unter Beachtung der umliegenden Baudenkmäler - hier insbesondere der Villa - als städtebauliche Besonderheit. Gleichzeitig wird das bestehende Baurecht im Südwesten des Geltungsbereichs zurückgenommen, so dass entlang der Schloßstraße die vorhandene Obstwiese als wichtige, städtebaulich relevante innerörtliche Grünfläche erhalten werden kann und die Schlossansicht ohne bauliche Beeinträchtigung im Ortsbild weiterhin ablesbar bleibt..

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Baroneßgarten – Anbau eines Multifunktionspavillons“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan „1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 Baroneßgarten – Anbau eines Multifunktionspavillons“ mit der Begründung im Rathaus Hohenkammer, Petershauser Str. 1 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bauamt, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Das Zimmer 07, Bauamt, ist barrierefrei erreichbar. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftszeiten können vereinbart werden.

 

Die Planungsunterlagen sind mit der Bekanntmachung außerdem auf der Homepage der Gemeinde Hohenkammer (www.hohenkammer.de/Startseite/Bekanntmachungen) einsehbar. Zudem sind die Planungsunterlagen nach der Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Hohenkammer unter „Baugebiete und Flächennutzungsplan/Bauleitplanung/Bebauungspläne“ abrufbar.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB wurde gemäß den Vorschriften des beschleunigten Verfahrens  (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB) abgesehen.

 

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. Nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

 

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hohenkammer, den 31.07.2024

 

 

Mario Andreas Berti

1. Bürgermeister

 

 

Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln