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Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ( § 1592 BGB )

Anerkennung einer Vaterschaft

Wie kann die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt werden ? Welche Erklärungen und Unterlagen sind notwendig ?

Die Vaterschaft zu einem Kind kann nur durch die öffentliche Beurkundung einer Erklärung anerkannt werden. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

 

Für die Beurkundung sind nachfolgende Stellen zuständig:

  •  das Standesamt
  •  das Amtsgericht
  •  die Notare (gebührenpflichtig)
  •  die Urkundspersonen bei den Jugendämtern
  •  die zur Beurkundung befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland.

 

Die Erklärung kann nur wirksam werden wenn die Mutter des Kindes zustimmt. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. 

 

Aus der ausländischen Staatsangehörigkeit des Vaters und/oder der Mutter können sich Besonderheiten ergeben die eventuell Zusatzerklärungen nach deren Heimatrecht erforferlich machen.

 

Die Eltern des Kindes sollen zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und Ihre Geburtsurkunde vorlegen.

 

Bei den Standesämtern werden für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung keine Gebühren erhoben.

 

   

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes !

BabyZuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Wird das Kind im Krankenhaus geboren, meldet dieses die Geburt beim zuständigen Standesamt an. Sollten sie zu Hause, im Gemeindebereich Hohenkammer entbinden, muss die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt Hohenkammer angemeldet werden. 

Zur Anzeige der Geburt sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet:

- der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat.

- die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war.

- der Arzt, der bei der Geburt zugegen war.

- jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist.


Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, so erledigt die Anmeldung der Geburt beim Standesamt die Krankenhausverwaltung automatisch für Sie.

Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme die Geburtsanzeige aus, die Sie mit den nachfolgenden Unterlagen ( Link vorzulegende Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt ) beim Standesamt vorlegen müssen.

Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt

Zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes sind die nachstehend genannten Urkunden zwingend erforderlich.

Bitte übergeben Sie die Unterlagen der Verwaltung des Krankenhauses, damit sie dem Standesamt mit der Geburtsanzeige überbracht werden können. Falls Ihr Kind zu Hause geboren wurde, bringen Sie bitte die Unterlagen mit zum Standesamt Hohenkammer.

Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden !

Fremdsprachige Urkunden im Original ( unter Umständen mit Apostille und Legalisationsvermerk ) mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland anerkannten vereidigten Übersetzer.

Die vorgelegten Unterlagen erhalten Sie bei der Abholung der Urkunden für Ihr Kind  wieder zurück. 

Vorzulegende Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt

- beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Ehe der Mutter, ersatzweise die Heiratsurkunde (Stammbuch)

- gültiger Personalausweis oder Reisepass

- soll ein akademischer Grad eingetragen werden, die Diplom- bzw.Promotionsurkunde

Vorzulegende Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt

Noch nie verheiratet gewesene Mutter (Familienstand = ledig)

- eigene Geburtsurkunde.

- Personalausweis oder Reisepaß.

- soll ein akadmischer Grad eingetragen werden, die Diplom- bzw. Promotionsurkunde.


Geschiedene Mutter  (Familienstand = geschieden)

- beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten geschiedenen Ehe mit eingetragenem Scheidungsvermerk oder Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil.

- Personalausweis oder Reisepaß.

- soll ein akademischer Grad eingetragen werden, die Diplom- bzw. Promotionsurkunde,


Verwitwete Mutter (Familienstand = verwitwet)

-beglaubigte Abschrift des Familienbuches der letzten Ehe mit  Vermerk über den Tod des Ehemannes oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde.

- Personalausweis oder Reisepaß

- soll ein akademischer Grad eingetragen werden, die Diplom- bzw. Promotionsurkunde.


Weitere Unterlagen je nach Einzelfall soweit vorhanden

- beglaubigte Abschrift einer bereits vor der Geburt abgegebenen Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung. 

- Gegebenenfalls Nachweis über eine vor der Geburt abgegebene gemeinsame Sorgeerklärung.

- Nachweis darüber, wenn bereits vor der Geburt eine Namenserteilung erfolgt ist.


Soll der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde gleich mit eingetragen werden, so ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich ( mehr dazu im Link Vaterschaftsanerkennung ). 





Anerkennung einer Vaterschaft

Die Vaterschaft zu einem Kind kann nur durch die öffentliche Beurkundung einer Erklärung anerkannt werden. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

 

Für die Beurkundung sind nachfolgende Stellen zuständig:

  •  das Standesamt
  •  das Amtsgericht
  •  die Notare (gebührenpflichtig)
  •  die Urkundspersonen bei den Jugendämtern
  •  die zur Beurkundung befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland.

 

Die Erklärung kann nur wirksam werden wenn die Mutter des Kindes zustimmt. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. 

 

Aus der ausländischen Staatsangehörigkeit des Vaters und/oder der Mutter können sich Besonderheiten ergeben die eventuell Zusatzerklärungen nach deren Heimatrecht erforferlich machen.

 

Die Eltern des Kindes sollen zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und Ihre Geburtsurkunde vorlegen.

 

Bei den Standesämtern werden für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung keine Gebühren erhoben.